153.011.1
PVRPOPers
CH-BE
Art. 8 Personalverordnung (PV) - Arbeitsort
Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 Personalverordnung (PV) · Arbeitsort
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leisten die Arbeit grundsätzlich am Arbeitsort.
2. Im Übrigen legen die Direktionen, die Staatskanzlei oder die von ihnen ermächtigten Organisationseinheiten den Ort, an dem die Arbeit tatsächlich geleistet wird, nach Bedarf fest.
3. Das Personalamt erlässt Richtlinien für Homeoffice und mobiles Arbeiten. Im Rahmen dieser Richtlinien vereinbaren die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ihre Vorgesetzten die Einzelheiten der ortsunabhängigen Arbeitsleistung.