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153.011.1 PVRPOPers CH-BE

Art. 79b Personalverordnung (PV) - Anpassung an die Teuerung

Besondere Leistungen - Zulagen - Betreuungszulagen
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Art. 79b Personalverordnung (PV) · Anpassung an die Teuerung

1. Der Regierungsrat passt die Ansätze der Betreuungszulage gemäss Artikel 79a Absatz 1 jeweils auf den gleichen Zeitpunkt der Teuerung an, auf den die Familienzulagen durch den Bundesrat der Teuerung angepasst werden.

2. Die Anpassung erfolgt im Umfang des auf den Grundgehältern gewährten Teuerungsausgleichs.

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