Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.011.1 PVRPOPers CH-BE

Art. 79a Personalverordnung (PV) - Bemessung

Besondere Leistungen - Zulagen - Betreuungszulagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (263 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 79a Personalverordnung (PV) · Bemessung

1. Die Betreuungszulage beträgt jährlich

a) bei einem zulagenberechtigten Kind: CHF 3000

b) bei zwei zulagenberechtigten Kindern: CHF 2160

c) bei drei zulagenberechtigten Kindern: CHF 1320

d) bei vier zulagenberechtigten Kindern: CHF 480

2. Eltern von mehr als vier zulagenberechtigten Kindern erhalten keine Betreuungszulage.

3. Für Teilzeitbeschäftigte wird die Betreuungszulage im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad ausgerichtet (Art. 86 Abs. 4 PG).

4. Betreuungszulagen werden in zwölf Monatsraten ausbezahlt. Sie werden der Teuerung angepasst (Art. 86 Abs. 5 PG).

← Art. 75 Personalverordnung (PV) Geltungsbereich Art. 79b Personalverordnung (PV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →