153.011.1
PVRPOPers
CH-BE
Art. 79a Personalverordnung (PV) - Bemessung
Besondere Leistungen - Zulagen - Betreuungszulagen
Art. 79a Personalverordnung (PV) · Bemessung
1. Die Betreuungszulage beträgt jährlich
a) bei einem zulagenberechtigten Kind: CHF 3000
b) bei zwei zulagenberechtigten Kindern: CHF 2160
c) bei drei zulagenberechtigten Kindern: CHF 1320
d) bei vier zulagenberechtigten Kindern: CHF 480
2. Eltern von mehr als vier zulagenberechtigten Kindern erhalten keine Betreuungszulage.
3. Für Teilzeitbeschäftigte wird die Betreuungszulage im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad ausgerichtet (Art. 86 Abs. 4 PG).
4. Betreuungszulagen werden in zwölf Monatsraten ausbezahlt. Sie werden der Teuerung angepasst (Art. 86 Abs. 5 PG).