153.011.1
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CH-BE
Art. 73 Personalverordnung (PV) - Bezug der EO-Entschädigung
Gehalt - Gehaltsausrichtung während des Militär-, Zivilschutz- und Zivildienstes
Art. 73 Personalverordnung (PV) · Bezug der EO-Entschädigung
1. Die gesetzliche Erwerbsausfallentschädigung fällt, soweit sie durch das Gehalt kompensiert wird, an den Kanton. Der während der Dienstleistung zu viel bezahlte Unfallversicherungsbeitrag wird nicht zurückerstattet.
2. Bei Einsätzen im Rahmen von «Jugend und Sport» während den Ferien oder an arbeitsfreien Tagen steht die Erwerbsausfallentschädigung der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter zu.