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153.011.1 PVRPOPers CH-BE

Art. 72 Personalverordnung (PV) - Abgabe der Soldmeldekarte

Gehalt - Gehaltsausrichtung während des Militär-, Zivilschutz- und Zivildienstes
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Art. 72 Personalverordnung (PV) · Abgabe der Soldmeldekarte

1. Im Anschluss an jede besoldete Dienstleistung ist die Soldmeldekarte innerhalb eines Monats der zuständigen Stelle der Direktion oder der Staatskanzlei abzugeben. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn der Dienst an vereinzelten Tagen oder ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit geleistet wurde.

2. Wird die Soldmeldekarte nicht abgegeben, wird das Gehalt um die dem Kanton entgehende EO-Entschädigung gekürzt.

3. Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Teilzeitbeschäftigte.

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