153.011.1
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CH-BE
Art. 71 Personalverordnung (PV) - Krankheit oder Unfall im Dienst
Gehalt - Gehaltsausrichtung während des Militär-, Zivilschutz- und Zivildienstes
Art. 71 Personalverordnung (PV) · Krankheit oder Unfall im Dienst
1. Bei Krankheit oder Unfall im Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst wird das Gehalt wie folgt ausgerichtet
a) solange die Dienstpflichtigen den Sold erhalten, wird das Gehalt nach Artikel 52 ausgerichtet,
b) wird kein Sold mehr ausgerichtet, wird das Gehalt um die Leistung der Militärversicherung an die Dienstpflichtigen gekürzt.
2. Diese Fälle sind umgehend dem Personalamt zu melden.