153.011.1
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Art. 69 Personalverordnung (PV) - Befristete Anstellungen
Gehalt - Gehaltsausrichtung während des Militär-, Zivilschutz- und Zivildienstes
Art. 69 Personalverordnung (PV) · Befristete Anstellungen
1. Für weniger als drei Monate befristet angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben während der Dienstleistungen keinen Anspruch auf Gehalt.