153.011.1
PVRPOPers
CH-BE
Art. 67 Personalverordnung (PV) - Freiwillige Dienstleistungen
Gehalt - Gehaltsausrichtung während des Militär-, Zivilschutz- und Zivildienstes
Art. 67 Personalverordnung (PV) · Freiwillige Dienstleistungen
1. Während der Leistung von freiwilligen Diensten kann das Gehalt von den Direktionen und der Staatskanzlei im Einvernehmen mit dem Personalamt gekürzt werden.
2. Die Direktionen und die Staatskanzlei können die Leistung von freiwilligen Diensten untersagen, wenn dies aus dienstlichen Gründen notwendig ist.