153.011.1
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CH-BE
Art. 64 Personalverordnung (PV) - Durchdienende
Gehalt - Gehaltsausrichtung während des Militär-, Zivilschutz- und Zivildienstes
Art. 64 Personalverordnung (PV) · Durchdienende
1. Während der Dienstleistung als Durchdienende werden in den ersten 120 Tagen 50 Prozent bzw. bei Unterhaltsverpflichtung der oder des Dienstpflichtigen 75 Prozent des ordentlichen Gehalts ausgerichtet.
2. Nach Absolvierung der ersten 120 Tage haben die Durchdienenden Anspruch auf volle Gehaltsausrichtung.