153.011.1
PVRPOPers
CH-BE
Art. 63 Personalverordnung (PV) - Weitere Dienste der militärischen Grundausbildung; Zivilschutzdienst
Gehalt - Gehaltsausrichtung während des Militär-, Zivilschutz- und Zivildienstes
Art. 63 Personalverordnung (PV) · Weitere Dienste der militärischen Grundausbildung; Zivilschutzdienst
1. Während der Leistung weiterer militärischer Grundausbildungsdienste sowie gesetzlich vorgeschriebener Zivilschutzdienste wird das Gehalt unbeschränkt ausgerichtet.