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153.011.1 PVRPOPers CH-BE

Art. 63 Personalverordnung (PV) - Weitere Dienste der militärischen Grundausbildung; Zivilschutzdienst

Gehalt - Gehaltsausrichtung während des Militär-, Zivilschutz- und Zivildienstes
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Art. 63 Personalverordnung (PV) · Weitere Dienste der militärischen Grundausbildung; Zivilschutzdienst

1. Während der Leistung weiterer militärischer Grundausbildungsdienste sowie gesetzlich vorgeschriebener Zivilschutzdienste wird das Gehalt unbeschränkt ausgerichtet.

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