153.011.1
PVRPOPers
CH-BE
Art. 6 Personalverordnung (PV) - Personaldaten
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Personalverordnung (PV) · Personaldaten
1. Personaldaten sind vor Einsichtnahme durch Unbefugte und gegen unzulässige Bekanntgabe an Dritte zu schützen.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind berechtigt, die Bekanntgabe ihrer Daten nach den Vorschriften des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG) sperren zu lassen.
3. Personaldaten sind fünf Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vernichten. Nicht besonders schützenswerte Personaldaten können im Interesse der Betroffenen länger aufbewahrt werden.
4. Besondere Aufbewahrungs- und Archivierungsvorschriften bleiben vorbehalten.