153.011.1
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CH-BE
Art. 55 Personalverordnung (PV) - Teilweise Arbeitsfähigkeit
Gehalt - Gehaltsausrichtung bei Krankheit und Unfall
Art. 55 Personalverordnung (PV) · Teilweise Arbeitsfähigkeit
1. Die teilweise Arbeitsfähigkeit verlängert den Gesamtanspruch auf Gehaltsfortzahlung nach Artikel 52 im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit, höchstens jedoch um ein weiteres Jahr.