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Art. 55 Personalverordnung (PV) - Teilweise Arbeitsfähigkeit

Gehalt - Gehaltsausrichtung bei Krankheit und Unfall
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Art. 55 Personalverordnung (PV) · Teilweise Arbeitsfähigkeit

1. Die teilweise Arbeitsfähigkeit verlängert den Gesamtanspruch auf Gehaltsfortzahlung nach Artikel 52 im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit, höchstens jedoch um ein weiteres Jahr.

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