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153.011.1 PVRPOPers CH-BE

Art. 53 Personalverordnung (PV) - Kürzung oder Einstellung des Gehalts

Gehalt - Gehaltsausrichtung bei Krankheit und Unfall
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Art. 53 Personalverordnung (PV) · Kürzung oder Einstellung des Gehalts

1. Das Gehalt bei Krankheit oder Unfall kann gekürzt oder eingestellt werden, wenn

a) eine Krankheit oder ein Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden oder in Ausübung einer bezahlten Nebenbeschäftigung aufgetreten ist,

b) sich die betroffene Person den erforderlichen Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen widersetzt oder sich einer angeordneten ärztlichen Untersuchung nicht unterzieht,

c) bei ärztlich festgestellter Arbeitsfähigkeit die Wiederaufnahme der Arbeit verweigert wird.

2. Das Personalamt verfügt die Kürzung oder Einstellung des Gehalts auf Antrag der Anstellungsbehörde. Diesbezügliche Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung, ausser die instruierende Behörde ordne sie an.

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