153.011.1
PVRPOPers
CH-BE
Art. 52b Personalverordnung (PV) - Lernende
Gehalt - Gehaltsausrichtung bei Krankheit und Unfall
Art. 52b Personalverordnung (PV) · Lernende
1. Lernende haben bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall Anspruch bis zu höchstens sechs vollen Monatsgehältern.