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153.011.1 PVRPOPers CH-BE

Art. 52b Personalverordnung (PV) - Lernende

Gehalt - Gehaltsausrichtung bei Krankheit und Unfall
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Art. 52b Personalverordnung (PV) · Lernende

1. Lernende haben bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall Anspruch bis zu höchstens sechs vollen Monatsgehältern.

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