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153.011.1 PVRPOPers CH-BE

Art. 52 Personalverordnung (PV) - Behördenmitglieder und Angestellte

Gehalt - Gehaltsausrichtung bei Krankheit und Unfall
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Art. 52 Personalverordnung (PV) · Behördenmitglieder und Angestellte

1. Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall wird den Behördenmitgliedern und Angestellten das volle Gehalt höchstens wie folgt ausgerichtet

a) im ersten Jahr zu 100 Prozent,

b) im zweiten Jahr zu 90 Prozent.

2. Die Gehaltsfortzahlung ist in jedem Fall an den Bestand des Arbeitsverhältnisses gebunden. Vorbehalten bleibt ein allfälliger weiter gehender Anspruch auf Kranken- oder Unfalltaggelder.

3. Familien- und Betreuungszulagen sind von der Kürzung im zweiten Krankheitsjahr ausgenommen.

4. ...

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