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153.011.1 PVRPOPers CH-BE

Art. 5 Personalverordnung (PV) - Sexuelle Belästigung und Mobbing

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Personalverordnung (PV) · Sexuelle Belästigung und Mobbing

1. Die Direktionen und die Staatskanzlei schützen die Würde der Frauen und Männer am Arbeitsplatz, wirken präventiv und ergreifen die nötigen Massnahmen gegen sexuelle Belästigung und Mobbing.

2. Als sexuelle Belästigung gilt jede Verhaltensweise mit sexuellem Bezug, die von einer Seite unerwünscht ist und die Personen aufgrund ihres Geschlechts herabwürdigt.

2a. Als Mobbing gilt ein systematisches, unangemessenes, über einen längeren Zeitraum anhaltendes Verhalten gegenüber einer Person oder einer Gruppe von Personen, mit dem diese an ihrem Arbeitsplatz schikaniert, gedemütigt, ausgegrenzt oder in ihrer Würde unterminiert werden soll.

3. Das Personalamt bezeichnet eine externe Ansprechstelle, die allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kantonsverwaltung bei sexueller Belästigung oder Mobbing am Arbeitsplatz als Anlaufstelle beratend und unterstützend zur Verfügung steht. Die Zweisprachigkeit ist gewährleistet. Es stehen Ansprechpersonen beiderlei Geschlechts zur Verfügung. Bei Mobbing steht darüber hinaus die Ansprechstelle Personalamt (ASP) beratend und unterstützend zur Verfügung.

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