Art. 47 Personalverordnung (PV) - Ausnahmen von der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung
Art. 47 Personalverordnung (PV) · Ausnahmen von der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung
1. Für die folgenden Stellen werden Gehaltsstufen ohne Leistungs- und Verhaltensbeurteilung angerechnet
a) Staatsschreiberin oder Staatsschreiber,
b) Vorsteherin oder Vorsteher der Finanzkontrolle,
c-e **\*** ...
f) Mitglieder des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts,
g **\*** hauptamtliche Richterinnen und Richter der Steuerrekurskommission,
h **\*** Generalstaatsanwältin oder Generalstaatsanwalt und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
i **\*** Vorsitzende der Schlichtungsbehörde,
k **\*** ...
l) Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten,
m) Jugendgerichtspräsidentinnen und Jugendgerichtspräsidenten,
n **\*** Beauftragte oder Beauftragter für Datenschutz,
o) Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter,
p) Geistliche,
q **\*** Generalsekretärin oder Generalsekretär des Grossen Rates.
2. Der Regierungsrat legt für diese Funktionen den Gehaltsaufstieg oder die Anzahl der Gehaltsstufen jährlich fest. Er berücksichtigt dabei die Vorgaben, die für den individuellen Gehaltsaufstieg des Personals mit Leistungs- und Verhaltensbeurteilung festgelegt werden in der Absicht, den Funktionen nach Absatz 1 mittelfristig eine mit dem übrigen Personal vergleichbare Gehaltsentwicklung zu ermöglichen.
3. Neu eintretende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer Funktion gemäss Absatz 1 nehmen am Gehaltsaufstieg teil, wenn sie am 1. Juli oder vorher in den Kantonsdienst eingetreten sind.