Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.011.1 PVRPOPers CH-BE

Art. 45 Personalverordnung (PV) - Bemessungskriterien

Gehalt - Individueller Gehaltsaufstieg
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (263 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 45 Personalverordnung (PV) · Bemessungskriterien

1. Bei der Gewährung von Gehaltsstufen kann die Einstufung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters im Vergleich zu den Einstufungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit ähnlichen Voraussetzungen berücksichtigt werden.

2. Die Bemessung von Gehaltsstufen darf nicht von der Gehaltsklasse, dem Beschäftigungsgrad, der Hierarchiestufe, dem Arbeitsort oder dem Geschlecht abhängig gemacht werden.

3. Das Personalamt wertet zuhanden des Regierungsrates und der Justizverwaltungsleitung periodisch die Umsetzung des individuellen Gehaltsaufstiegs anonymisiert aus. Der Regierungsrat und die Justizverwaltungsleitung treffen gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen zur Erreichung der Ziele nach Absatz 2.

← Art. 44 Personalverordnung (PV) Geltungsbereich Art. 46 Personalverordnung (PV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →