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153.011.1 PVRPOPers CH-BE

Art. 44 Personalverordnung (PV) - Grundsatz

Gehalt - Individueller Gehaltsaufstieg
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Art. 44 Personalverordnung (PV) · Grundsatz

1. Der Aufstieg innerhalb einer Gehaltsklasse erfolgt durch Anrechnung von Gehaltsstufen. Ein Anspruch auf Ausrichtung von zusätzlichen Gehaltsstufen besteht nicht.

2. Der Aufstieg über die Gehaltsstufen ist von der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung nach Artikel 163 abhängig und kann im Rahmen der verfügbaren Mittel wie folgt gewährt werden

a) für herausragende Leistungen (Beurteilungsstufe A++) jährlich bis zu zehn Gehaltsstufen,

b**\***) für sehr gute Leistungen (Beurteilungsstufe A+) jährlich bis zu sieben Gehaltsstufen,

c**\***) für gute Leistungen (Beurteilungsstufe A) jährlich bis zu vier Gehaltsstufen.

3. Für ausreichende Leistungen (Beurteilungsstufe B) oder nicht ausreichende Leistungen (Beurteilungsstufe C) können keine Gehaltsstufen angerechnet werden.

4. Eine gute Leistung (Beurteilungsstufe A) liegt vor, wenn die Zielvorgaben und Leistungserwartungen vollumfänglich erfüllt sind.

5. Die Beurteilungsstufe ist im Beurteilungsblatt kurz zu begründen.

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