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153.011.1 PVRPOPers CH-BE

Art. 43 Personalverordnung (PV) - Tiefereinreihung

Gehalt - Veränderung der Einreihung
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Art. 43 Personalverordnung (PV) · Tiefereinreihung

1. Eine Stelle wird auf Antrag der Direktion, der Staatskanzlei oder der Justizverwaltungsleitung nach Anhörung der betroffenen Person im Einvernehmen mit dem Personalamt tiefer eingereiht, wenn die Anforderungen und Belastungen wesentlich kleiner geworden sind. Die Bewertungskommission wird nicht beigezogen. Artikel 196 bleibt vorbehalten.

2. Die Gehaltsstufe wird nach den Grundsätzen von Artikel 40 festgelegt.

3. Ist mit der Übernahme einer tiefer eingereihten Stelle eine nominelle Gehaltseinbusse verbunden, ist das bisherige Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Fristen nach Artikel 25 PG zu beenden. Für die Übernahme der tiefer eingereihten Funktion ist ein neues Arbeitsverhältnis zu begründen. Die bisher geleisteten Dienstjahre sind anrechenbar.

4. Bei Kündigung nach Absatz 3 ist die Stellenvermittlungsverordnung (StvV) anwendbar.

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