153.011.1
PVRPOPers
CH-BE
Art. 41 Personalverordnung (PV) - Vorübergehende Tiefereinstufung
Gehalt - Festlegung des Gehalts bei Stellenantritt
Art. 41 Personalverordnung (PV) · Vorübergehende Tiefereinstufung
Sind nicht alle für die Funktion erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, kann eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter vorübergehend tiefer eingestuft werden, als aufgrund der Erfahrung möglich wäre.
Der Umfang des Stufenabzugs ist im Arbeitsvertrag festzuhalten.
Sobald die Voraussetzungen für die Ausübung der Stelle erfüllt sind, entfällt der Stufenabzug.