153.011.1
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CH-BE
Art. 4 Personalverordnung (PV) - Menschen mit Behinderung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Personalverordnung (PV) · Menschen mit Behinderung
Die Grundsätze für die Beschäftigung und Integration werden durch den Regierungsrat festgelegt.
Für die Beschäftigung und Integration von Menschen mit einer Behinderung beantragt der Regierungsrat jeweils mit dem Budget einen Kredit.