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Art. 4 Personalverordnung (PV) - Menschen mit Behinderung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Personalverordnung (PV) · Menschen mit Behinderung

Die Grundsätze für die Beschäftigung und Integration werden durch den Regierungsrat festgelegt.

Für die Beschäftigung und Integration von Menschen mit einer Behinderung beantragt der Regierungsrat jeweils mit dem Budget einen Kredit.

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