153.011.1
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CH-BE
Art. 39 Personalverordnung (PV) - Anfangsgehalt
Gehalt - Festlegung des Gehalts bei Stellenantritt
Art. 39 Personalverordnung (PV) · Anfangsgehalt
1. Das Anfangsgehalt entspricht dem Grundgehalt der im Stellenplan vorgesehenen Gehaltsklasse, wenn die grundsätzlichen Anforderungen der Stelle erfüllt sind und keine Gehaltsstufen nach Artikel 40 angerechnet werden.
2. Der Regierungsrat kann für bestimmte Funktionen eine Einstiegsstufe als Anfangsgehalt bestimmen, wenn das Grundgehalt wesentlich höher ist als das Anfangsgehalt vergleichbarer Stellen öffentlicher Gemeinwesen und der Privatwirtschaft.
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