Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.011.1 PVRPOPers CH-BE

Art. 37 Personalverordnung (PV) - Anwendung der Gehaltsregelung für Lehrkräfte

Gehalt - Grundsätzliches
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (263 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 37 Personalverordnung (PV) · Anwendung der Gehaltsregelung für Lehrkräfte

1. Der Regierungsrat kann für bestimmte Funktionen die Vorschriften über die Gehaltsausrichtung für Lehrkräfte als anwendbar erklären. Er regelt in diesem Zusammenhang die übrigen Anstellungsbedingungen wie Ferienanspruch, Beiträge an die Pensionskasse und Beendigungsfristen.

← Art. 36 Personalverordnung (PV) Geltungsbereich Art. 38 Personalverordnung (PV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →