153.011.1
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Art. 37 Personalverordnung (PV) - Anwendung der Gehaltsregelung für Lehrkräfte
Gehalt - Grundsätzliches
Art. 37 Personalverordnung (PV) · Anwendung der Gehaltsregelung für Lehrkräfte
1. Der Regierungsrat kann für bestimmte Funktionen die Vorschriften über die Gehaltsausrichtung für Lehrkräfte als anwendbar erklären. Er regelt in diesem Zusammenhang die übrigen Anstellungsbedingungen wie Ferienanspruch, Beiträge an die Pensionskasse und Beendigungsfristen.