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153.011.1 PVRPOPers CH-BE

Art. 35 Personalverordnung (PV) - Richtpositionsumschreibung

Gehalt - Grundsätzliches
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Art. 35 Personalverordnung (PV) · Richtpositionsumschreibung

1. Die Richtpositionsumschreibung (RPU) definiert die im Anhang 1 aufgeführten Funktionen.

2. Das Personalamt erlässt die RPU in Zusammenarbeit mit den Direktionen, der Staatskanzlei und der Justizverwaltungsleitung und aktualisiert sie nach Bedarf.

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