153.011.1
PVRPOPers
CH-BE
Art. 35 Personalverordnung (PV) - Richtpositionsumschreibung
Gehalt - Grundsätzliches
Art. 35 Personalverordnung (PV) · Richtpositionsumschreibung
1. Die Richtpositionsumschreibung (RPU) definiert die im Anhang 1 aufgeführten Funktionen.
2. Das Personalamt erlässt die RPU in Zusammenarbeit mit den Direktionen, der Staatskanzlei und der Justizverwaltungsleitung und aktualisiert sie nach Bedarf.