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Art. 34 Personalverordnung (PV) - Einreihung der Funktionen

Gehalt - Grundsätzliches
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Art. 34 Personalverordnung (PV) · Einreihung der Funktionen

1. Die Einreihung der Funktionen in die entsprechende Gehaltsklasse erfolgt unter Berücksichtigung der Anforderungen und Belastungen sowie der Entwicklung der Gehälter der öffentlichen Gemeinwesen und der Privatwirtschaft.

2. Die Einreihungen werden im Anhang 1 festgelegt.

3. Der Regierungsrat kann die Einreihung einer Funktion in eine Gehaltsklasse bis zur Anpassung des Anhangs 1 durch Beschluss festlegen.

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