Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.011.1 PVRPOPers CH-BE

Art. 33 Personalverordnung (PV) - Grundgehalt, Gehaltsstufen, Einstiegsstufen

Gehalt - Grundsätzliches
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (263 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 33 Personalverordnung (PV) · Grundgehalt, Gehaltsstufen, Einstiegsstufen

1. Die Grundgehälter der 30 Gehaltsklassen sind im Anhang zum Personalgesetz festgelegt.

2. Für jede Gehaltsklasse bestehen ein Grundgehalt von 100 Prozent und 80 Gehaltsstufen. Innerhalb der Gehaltsklasse ist die Gehaltsentwicklung bezogen auf das Grundgehalt wie folgt abgestuft

a) 20 Gehaltsstufen von je 1,0 Prozent,

b) 40 Gehaltsstufen von je 0,75 Prozent,

c) 20 Gehaltsstufen von je 0,5 Prozent.

3. Dem Grundgehalt sind sechs Einstiegsstufen von je 1,5 Prozent des Grundgehalts vorangestellt.

← Art. 32 Personalverordnung (PV) Geltungsbereich Art. 34 Personalverordnung (PV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →