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Art. 32 Personalverordnung (PV) - Ausrichtung des Gehalts

Gehalt - Grundsätzliches
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Art. 32 Personalverordnung (PV) · Ausrichtung des Gehalts

1. Je 1/13 des Jahresgehalts wird monatlich ausgerichtet. Der letzte der 13 Teile wird als 13. Monatsgehalt in zwei Teilen im Juni und im Dezember ausbezahlt.

2. Das 13. Monatsgehalt bemisst sich als Anteil des in der massgebenden Berechnungsperiode ausbezahlten Gehalts, ohne Berücksichtigung allfälliger Zulagen.

3. Ab Beginn und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht ein anteilsmässiger Anspruch auf Ausrichtung des 13. Monatsgehalts.

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