153.011.1
PVRPOPers
CH-BE
Art. 30b Personalverordnung (PV) - Inhalt
Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Auflösung nach Artikel 27a des PG
Art. 30b Personalverordnung (PV) · Inhalt
1. Die Austrittsvereinbarung regelt insbesondere
a **\*** die allfällige Verlängerung der ordentlichen Kündigungsfrist gemäss Artikel 25 Absatz 1 PG bis zu maximal neun Monaten sowie
b den allfälligen Beitrag an die nachgewiesenen Kosten für die externe Unterstützung bei der beruflichen Neuorientierung im Umfang von maximal zwei Monatsgehältern.
2. Die Abgangsentschädigung im Rahmen von Austrittsvereinbarungen beträgt maximal sechs Monatsgehälter.