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153.011.1 PVRPOPers CH-BE

Art. 30 Personalverordnung (PV) - Anderweitig erzieltes Erwerbseinkommen

Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Freistellung während der Kündigungsfrist
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Art. 30 Personalverordnung (PV) · Anderweitig erzieltes Erwerbseinkommen

Die freigestellte Mitarbeiterin oder der freigestellte Mitarbeiter ist befugt, eine neue Erwerbstätigkeit vor Ablauf der Freistellungsdauer aufzunehmen.

Ein während der Freistellung anderweitig erzieltes Erwerbseinkommen wird angerechnet.

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