153.011.1
PVRPOPers
CH-BE
Art. 30 Personalverordnung (PV) - Anderweitig erzieltes Erwerbseinkommen
Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Freistellung während der Kündigungsfrist
Art. 30 Personalverordnung (PV) · Anderweitig erzieltes Erwerbseinkommen
Die freigestellte Mitarbeiterin oder der freigestellte Mitarbeiter ist befugt, eine neue Erwerbstätigkeit vor Ablauf der Freistellungsdauer aufzunehmen.
Ein während der Freistellung anderweitig erzieltes Erwerbseinkommen wird angerechnet.