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153.011.1 PVRPOPers CH-BE

Art. 3 Personalverordnung (PV) - Gleichstellung von Frauen und Männern

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Personalverordnung (PV) · Gleichstellung von Frauen und Männern

1. Die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern hat insbesondere das Ziel, eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter auf allen Hierarchiestufen und in allen Funktionen der kantonalen Verwaltung zu erreichen.

2. Die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung ist eine Führungsaufgabe und Bestandteil der Personalarbeit.

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