153.011.1
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CH-BE
Art. 29 Personalverordnung (PV) - Dauer
Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Freistellung während der Kündigungsfrist
Art. 29 Personalverordnung (PV) · Dauer
1. Die Anstellungsbehörde kann eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freistellen, sobald
a. die Kündigung der betroffenen Person eröffnet worden ist,
b. eine Austrittsvereinbarung abgeschlossen ist oder
c. die betroffene Person selbst gekündigt hat.
2. Allfällige Ferienguthaben und andere Zeitguthaben gelten als abgegolten, soweit sie zusammengezählt die Dauer der Freistellung nicht übersteigen.