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153.011.1 PVRPOPers CH-BE

Art. 28 Personalverordnung (PV) - Arbeitsweg

Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Änderung des Arbeitsverhältnisses bei gleich bleibenden Anforderungen (Versetzung)
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Art. 28 Personalverordnung (PV) · Arbeitsweg

1. Werden Entschädigungen nach Artikel 27 ausgerichtet, können die Direktionen, die Staatskanzlei oder die von ihnen ermächtigten Organisationseinheiten einen Teil des Arbeitswegs an die Arbeitszeit anrechnen.

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