153.011.1
PVRPOPers
CH-BE
Art. 28 Personalverordnung (PV) - Arbeitsweg
Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Änderung des Arbeitsverhältnisses bei gleich bleibenden Anforderungen (Versetzung)
Art. 28 Personalverordnung (PV) · Arbeitsweg
1. Werden Entschädigungen nach Artikel 27 ausgerichtet, können die Direktionen, die Staatskanzlei oder die von ihnen ermächtigten Organisationseinheiten einen Teil des Arbeitswegs an die Arbeitszeit anrechnen.