153.011.1
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CH-BE
Art. 25 Personalverordnung (PV) - Grundsatz
Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Änderung des Arbeitsverhältnisses bei gleich bleibenden Anforderungen (Versetzung)
Art. 25 Personalverordnung (PV) · Grundsatz
Die Versetzung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erfolgt durch Zuweisung von anderer Arbeit mit grundlegender Änderung der Stellenbeschreibung, des Arbeitsorts oder der organisatorischen Einordnung.
Sie kann vorübergehend oder dauernd verfügt werden. Flankierende Massnahmen nach Artikel 27 bleiben vorbehalten.
Das Gehalt wird von der Versetzung nicht berührt.