153.011.1
PVRPOPers
CH-BE
Art. 24 Personalverordnung (PV) - Beendigung
Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Arbeitsverhältnis der hauptamtlichen Behördenmitglieder
Art. 24 Personalverordnung (PV) · Beendigung
1. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Amtsdauer. Vorbehalten bleiben Artikel 14 PG und die Wiederwahl.
2. Hauptamtliche Behördenmitglieder, die während der Amtsdauer zurücktreten wollen, haben mindestens drei Monate vor dem gewünschten Austrittstermin bei der Aufsichtsbehörde den Rücktritt einzureichen. Sie entscheidet über dessen Annahme.
3. Der Rücktritt ist nur auf Ende eines Monats zulässig.