153.011.1
PVRPOPers
CH-BE
Art. 22 Personalverordnung (PV) - Grundsatz
Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Arbeitsverhältnis der hauptamtlichen Behördenmitglieder
Art. 22 Personalverordnung (PV) · Grundsatz
1. Das Arbeitsverhältnis der hauptamtlichen Behördenmitglieder wird durch Wahl auf eine bestimmte Amtsdauer begründet.
2. Erfolgt die Wahl während der Amtsdauer, so gilt sie bis zu deren Ablauf. Artikel 14 PG bleibt vorbehalten.