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153.011.1 PVRPOPers CH-BE

Art. 205 Personalverordnung (PV) - Zuständigkeit zur Ermächtigung

Ausserdienstliche Tätigkeiten - Nebenbeschäftigung
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Art. 205 Personalverordnung (PV) · Zuständigkeit zur Ermächtigung

1. Die Ermächtigung zur Ausübung einer bewilligungspflichtigen Nebenbeschäftigung erteilt die Aufsichtsbehörde nach Artikel 20 PG.

2. Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Nebenbeschäftigungen generelle Ermächtigungen erteilen.

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