153.011.1
PVRPOPers
CH-BE
Art. 205 Personalverordnung (PV) - Zuständigkeit zur Ermächtigung
Ausserdienstliche Tätigkeiten - Nebenbeschäftigung
Art. 205 Personalverordnung (PV) · Zuständigkeit zur Ermächtigung
1. Die Ermächtigung zur Ausübung einer bewilligungspflichtigen Nebenbeschäftigung erteilt die Aufsichtsbehörde nach Artikel 20 PG.
2. Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Nebenbeschäftigungen generelle Ermächtigungen erteilen.