153.011.1
PVRPOPers
CH-BE
Art. 199 Personalverordnung (PV) - Begriff
Ausserdienstliche Tätigkeiten - Ausübung öffentlicher Ämter
Art. 199 Personalverordnung (PV) · Begriff
1. Ein öffentliches Amt übt aus, wer als Mitglied eines Parlaments, einer Exekutive, eines Gerichts oder einer Kommission der Eidgenossenschaft, eines Kantons, einer Gemeinde, einer Kirchgemeinde oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts tätig ist.
2. Als öffentliches Amt gilt ebenfalls die Dienstleistung in örtlichen oder regionalen Feuerwehren im Rahmen der Einsätze und der üblichen Ausbildung, einschliesslich der Kaderausbildung.