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153.011.1 PVRPOPers CH-BE

Art. 191a Personalverordnung (PV)

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Art. 191a Personalverordnung (PV)

1. Der Regierungsrat kann eine Krankentaggeldversicherung für das Kantonspersonal abschliessen.

2. Der Kanton als Arbeitgeber beteiligt sich zur Hälfte an der Prämie.

3. Bei den Lernenden übernimmt der Kanton die ganze Prämie.

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