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153.011.1 PVRPOPers CH-BE

Art. 18 Personalverordnung (PV) - Befristete Vertragsdauer

Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses - ...
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Art. 18 Personalverordnung (PV) · Befristete Vertragsdauer

1. Im Vertrag kann eine Befristung vorgesehen werden, wenn es die Verhältnisse erfordern. Die Parteien können überdies eine Probezeit vereinbaren.

2. Das befristete Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Dauer.

2a. Es kann gemäss den Artikeln 24 bis 26 PG gekündigt oder gemäss Artikel 27a PG aufgelöst werden. Wurde eine Probezeit vereinbart, kann das befristete Arbeitsverhältnis überdies gemäss Artikel 22 Absatz 2 PG gekündigt werden.

3. Die für die Anstellung zuständige Stelle teilt dem Personalamt die Vertragsauflösung mit. Die Universität, die Berner Fachhochschule und die Pädagogische Hochschule sind von der Mitteilungspflicht befreit.

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