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153.011.1 PVRPOPers CH-BE

Art. 178a Personalverordnung (PV) - Abgelöste Rückzahlungsverpflichtungen

Mitarbeiterförderung - Aus- und Weiterbildung - Rückzahlungspflicht
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Art. 178a Personalverordnung (PV) · Abgelöste Rückzahlungsverpflichtungen

1. Für Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber anderen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, die der Kanton gemäss Artikel 93 Absatz 4 PG abgelöst hat, entsteht die Rückzahlungspflicht wie folgt

a) Wird das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit beendet, ist der abgelöste Rückzahlungsbetrag vollumfänglich und ohne Freibetrag gemäss Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe a zurückzubezahlen.

b) Bei Austritt nach Ablauf der Probezeit entsteht die Rückzahlungspflicht sinngemäss nach Artikel 179 und Artikel 180 Buchstaben b und c.

2. In Härtefällen kann von der Regelung in Absatz 1 abgewichen werden.

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