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Art. 175 Personalverordnung (PV) - Urlaub

Mitarbeiterförderung - Aus- und Weiterbildung - Externe Weiterbildung
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Art. 175 Personalverordnung (PV) · Urlaub

1. Für den Besuch von externen Weiterbildungsveranstaltungen kann Urlaub nach Massgabe des dienstlichen Interesses als bezahlt, teilweise bezahlt oder unbezahlt gewährt werden. Die Dauer des Urlaubs ist in Arbeitstagen oder in Stunden festzusetzen.

2. Zuständig für die Bewilligung sind

a * die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher bis zu zehn Arbeitstagen pro Anlass,

b * die Direktionen, die Staatskanzlei oder die von ihnen ermächtigten Organisationseinheiten bei mehr als zehn Tagen pro Anlass.

c * ...

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