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Art. 162 Personalverordnung (PV) - Instrumentarium

Mitarbeiterförderung - Mitarbeitergespräch
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Art. 162 Personalverordnung (PV) · Instrumentarium

1. Das Personalamt stellt den Direktionen und der Staatskanzlei ein Instrumentarium für die Vorbereitung und Durchführung der Mitarbeitergespräche zur Verfügung.

2. Das Instrumentarium des Personalamts ist in seinen Kernpunkten verbindlich. Im Übrigen können es die Direktionen und die Staatskanzlei unter Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 161, 163 und 164 umgestalten und an die spezifischen Bedürfnisse einzelner Bereiche oder Funktionen anpassen.

3. Sie informieren das Personalamt schriftlich über die vorgenommenen Anpassungen.

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