Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.011.1 PVRPOPers CH-BE

Art. 154 Personalverordnung (PV) - Arbeitsausfall aus dienstlichen Gründen

Arbeitszeit, Ferien, Urlaub - Arbeitsfreie Tage
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (263 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 154 Personalverordnung (PV) · Arbeitsausfall aus dienstlichen Gründen

1. Müssen Räumlichkeiten während der Arbeitszeit geschlossen werden oder kann aus anderen, insbesondere technischen Gründen, nicht gearbeitet werden, ist der entsprechende Arbeitsausfall als Arbeitszeit zu erfassen. Die Zuweisung von Ersatzarbeit durch die Vorgesetzten bleibt vorbehalten.

2. Allfällige jährliche Hauptreinigungen in den Dienststellen sind so zu organisieren, dass die Räumlichkeiten nicht während der ordentlichen Arbeitstage (Montag bis Freitag) geschlossen werden müssen.

3. Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen durch Beschluss den vorgängigen Abbau von positiven Zeitguthaben anordnen.

← Art. 153 Personalverordnung (PV) Geltungsbereich Art. 155 Personalverordnung (PV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →