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153.011.1 PVRPOPers CH-BE

Art. 153 Personalverordnung (PV) - Konfessionelle und regionale Feiertage

Arbeitszeit, Ferien, Urlaub - Arbeitsfreie Tage
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Art. 153 Personalverordnung (PV) · Konfessionelle und regionale Feiertage

An konfessionellen Feiertagen ist der Gottesdienstbesuch während der Arbeitszeit gestattet.

Für Arbeitstage, an denen traditionelle Anlässe von regionaler Bedeutung stattfinden, kann der Regierungsrat eine besondere Regelung treffen.

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