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153.011.1 PVRPOPers CH-BE

Art. 152 Personalverordnung (PV) - Besondere Regelung

Arbeitszeit, Ferien, Urlaub - Arbeitsfreie Tage
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Art. 152 Personalverordnung (PV) · Besondere Regelung

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die während der üblichen dienstfreien Tage arbeiten müssen, haben Anspruch auf einen entsprechenden Ersatz in Form von Freizeit.

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