153.011.1
PVRPOPers
CH-BE
Art. 152 Personalverordnung (PV) - Besondere Regelung
Arbeitszeit, Ferien, Urlaub - Arbeitsfreie Tage
Art. 152 Personalverordnung (PV) · Besondere Regelung
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die während der üblichen dienstfreien Tage arbeiten müssen, haben Anspruch auf einen entsprechenden Ersatz in Form von Freizeit.