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153.011.1 PVRPOPers CH-BE

Art. 150 Personalverordnung (PV) - Ausgleich des Ferienanspruchs

Arbeitszeit, Ferien, Urlaub - Ferien
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Art. 150 Personalverordnung (PV) · Ausgleich des Ferienanspruchs

Ferienguthaben sind bis zum Übertritt in eine andere Organisationseinheit oder bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglichst auszugleichen. Artikel 160g bleibt vorbehalten.

Ferienguthaben werden auf der Basis des aktuellen monatlichen Bruttogehalts einschliesslich des Anteils des 13. Monatsgehalts und ohne allfällige Zulagen abgegolten, wenn ein Abbau aus dienstlichen Gründen, wegen Krankheit, Unfall oder Tod bis zum Übertritt oder bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich war.

Beim Übertritt oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu viel bezogene Ferien werden mit dem letzten Gehalt auf der Basis des aktuellen monatlichen Bruttogehalts einschliesslich des Anteils des 13. Monatsgehalts und ohne allfällige Zulagen verrechnet bzw. zurückgefordert.

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