153.011.1
PVRPOPers
CH-BE
Art. 149b Personalverordnung (PV) - Zu viel bezogene Ferien
Arbeitszeit, Ferien, Urlaub - Ferien
Art. 149b Personalverordnung (PV) · Zu viel bezogene Ferien
1. Haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Ende des Kalenderjahres mehr Ferien bezogen als ihnen zusteht, werden die zu viel bezogenen Ferien in Form eines Gehaltsabzugs verrechnet.
2. Wahlweise kann im Einverständnis zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Ferienanspruch im nächsten Kalenderjahr gekürzt werden.