Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.011.1 PVRPOPers CH-BE

Art. 149b Personalverordnung (PV) - Zu viel bezogene Ferien

Arbeitszeit, Ferien, Urlaub - Ferien
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (263 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 149b Personalverordnung (PV) · Zu viel bezogene Ferien

1. Haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Ende des Kalenderjahres mehr Ferien bezogen als ihnen zusteht, werden die zu viel bezogenen Ferien in Form eines Gehaltsabzugs verrechnet.

2. Wahlweise kann im Einverständnis zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Ferienanspruch im nächsten Kalenderjahr gekürzt werden.

← Art. 149a Personalverordnung (PV) Geltungsbereich Art. 150 Personalverordnung (PV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →