Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.011.1 PVRPOPers CH-BE

Art. 149 Personalverordnung (PV) - Bezug von freien Tagen

Arbeitszeit, Ferien, Urlaub - Ferien
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (263 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 149 Personalverordnung (PV) · Bezug von freien Tagen

1. Freie Tage können wahlweise bezogen werden aufgrund von

a) Zeitsaldi im Rahmen der Jahresarbeitszeit,

b) Ferienguthaben oder

c) Langzeitkontoguthaben.

2. In jedem Kalenderjahr sind mindestens 20 freie Tage zu beziehen, wovon

a) Ferien- und Langzeitkonto-Guthaben in halben Tagen bezogen werden können,

b) wenigstens zwei Wochen zusammenhängen müssen.

3. Von den 20 freien Tagen gemäss Absatz 2 sind in jedem Kalenderjahr mindestens 10 Tage zulasten des Ferienguthabens zu beziehen.

← Art. 148 Personalverordnung (PV) Geltungsbereich Art. 149a Personalverordnung (PV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →