153.011.1
PVRPOPers
CH-BE
Art. 149 Personalverordnung (PV) - Bezug von freien Tagen
Arbeitszeit, Ferien, Urlaub - Ferien
Art. 149 Personalverordnung (PV) · Bezug von freien Tagen
1. Freie Tage können wahlweise bezogen werden aufgrund von
a) Zeitsaldi im Rahmen der Jahresarbeitszeit,
b) Ferienguthaben oder
c) Langzeitkontoguthaben.
2. In jedem Kalenderjahr sind mindestens 20 freie Tage zu beziehen, wovon
a) Ferien- und Langzeitkonto-Guthaben in halben Tagen bezogen werden können,
b) wenigstens zwei Wochen zusammenhängen müssen.
3. Von den 20 freien Tagen gemäss Absatz 2 sind in jedem Kalenderjahr mindestens 10 Tage zulasten des Ferienguthabens zu beziehen.