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153.011.1 PVRPOPers CH-BE

Art. 148 Personalverordnung (PV) - Krankheit während der Ferien

Arbeitszeit, Ferien, Urlaub - Ferien
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Art. 148 Personalverordnung (PV) · Krankheit während der Ferien

Bei Krankheit oder Unfall während der Ferien können diese im Einvernehmen mit der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher nachbezogen werden, sofern eine Ferienunfähigkeit vorliegt. Es ist ein entsprechendes Arztzeugnis vorzulegen.

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