153.011.1
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CH-BE
Art. 148 Personalverordnung (PV) - Krankheit während der Ferien
Arbeitszeit, Ferien, Urlaub - Ferien
Art. 148 Personalverordnung (PV) · Krankheit während der Ferien
Bei Krankheit oder Unfall während der Ferien können diese im Einvernehmen mit der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher nachbezogen werden, sofern eine Ferienunfähigkeit vorliegt. Es ist ein entsprechendes Arztzeugnis vorzulegen.